Bausparkassen.

Bausparkassen.
Bausparkassen.
 
Nach der Definition des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung vom 15. 2. 1991 sind Bausparkassen in Deutschland Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden. Private Bausparkassen müssen seit 1973 in der Rechtsform der AG geführt werden mit Ausnahme der bestehenden Bausparkassen. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen (Landesbausparkassen) wird von den Ländern bestimmt. Generell haben die Bausparkassen ihrem Geschäftsbetrieb allgemeine Geschäftsgrundsätze und allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen, die bestimmte Regelungen, z. B. über das Zuteilungsverfahren, enthalten müssen. Die Aufsicht über die Bausparkassen wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtausgeübt; dieses bestellt bei jeder Bausparkasse einen Vertrauensmann, der darauf zu achten hat, dass die Bestimmungen eingehalten werden. - Der Deutschen Bundesbank berichten 18 private und 11 öffentliche Bausparkassen. Ende 2001 belief sich die Bilanzsumme der 29 Bausparkassen auf insgesamt 158,99 Mrd.
 
Die Geschichte der Bausparkassen reicht bis in das Jahr 1775 zurück, als in Birmingham mit »Ketley's Building Society« die erste bausparkassenähnliche Einrichtung gegründet wurde. 1831 folgte die erste Bausparkasse in den USA. In Deutschland wurde 1924 die erste private (Bausparkasse Gemeinschaft der Freunde Wüstenrot gemeinnützige GmbH, heute Wüstenrot Bausparkasse AG), 1929 die erste öffentliche Bausparkasse gegründet.
 
 
H. Berndt: Die B. (71994).

Universal-Lexikon. 2012.

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